Das Landgericht Hamburg hat in einem viel beachteten Urteil die Klage eines Fotografen gegen den gemeinnützigen Verein LAION abgewiesen. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Grauzonen bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Bilder zum Trainieren von Künstlicher Intelligenz (KI) und hat weitreichende Implikationen für die Zukunft der KI-Entwicklung.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob LAION, ein Verein, der sich der Bereitstellung von Datensätzen für das Training von KI-Modellen verschrieben hat, beim Erstellen dieser Datensätze gegen das Urheberrecht verstößt. Konkret ging es um den Datensatz "LAION 5B", der mehrere Milliarden Bild-Text-Paare enthält und als Grundlage für das Training verschiedener KI-Bildgeneratoren, darunter Stable Diffusion, dient. Der Kläger, ein Fotograf, dessen Bilder Teil dieses Datensatzes waren, argumentierte, dass LAION durch das Herunterladen und Verarbeiten seiner Bilder seine Urheberrechte verletzt habe.
Der Fotograf forderte Unterlassung und Auskunft über den Nutzungsumfang, da er die Verwendung seiner Fotos im LAION-Datensatz als Urheberrechtsverletzung wertete. LAION hingegen berief sich auf die Ausnahmeregelungen für Text- und Data-Mining im deutschen Urheberrecht (§§ 44b, 60d UrhG). Der Verein argumentierte, dass seine Datensätze lediglich Metadaten, Textdaten und URLs enthalten, nicht aber die Bilddaten selbst. Zudem sei die Nutzung durch den Forschungszweck gedeckt.
Das Landgericht Hamburg entschied zugunsten von LAION. Die Richter bestätigten zwar, dass das Herunterladen und Verarbeiten der Bilder eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts darstellt, sahen diese jedoch durch die Schrankenregelung für Text- und Data-Mining zu Zwecken der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung (§ 60d UrhG) als gerechtfertigt an. Ausschlaggebend war für das Gericht, dass LAION den Datensatz kostenfrei für Forschungszwecke zur Verfügung stellt. Die Richter sahen keine ausreichenden Beweise für eine Einflussnahme kommerzieller Unternehmen auf LAION, die die Gemeinnützigkeit des Vereins in Frage gestellt hätten.
Das Urteil hat in der KI-Branche und unter Urhebern für Aufsehen gesorgt. Es zeigt, dass Forschungseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich geschützte Daten zum Trainieren von KI-Modellen nutzen dürfen. Es bleiben jedoch einige Fragen offen. Unklar ist beispielsweise, ob kommerzielle Unternehmen sich auf die gleiche Argumentation berufen können. Auch die Frage, wie Urheber ihre Werke effektiv aus solchen Datensätzen entfernen lassen können, ist weiterhin ungeklärt.
Der Fall LAION verdeutlicht die Notwendigkeit einer Anpassung des Urheberrechts an die Herausforderungen der KI-Entwicklung. Es braucht klare Regelungen, die sowohl die Interessen der Urheber schützen als auch Innovationen im Bereich der KI ermöglichen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf das Urteil reagieren und neue rechtliche Rahmenbedingungen schaffen wird, die für mehr Rechtssicherheit in diesem Bereich sorgen.